26.03.2008 • Laboreinrichtung / Dienstleistungen • Produktfokus Analytica • Safety, Maschinen- und Anlagensicherheit, Arbeitsschutz

Planung von Notduschen im Labor (Sicherheitsnotduschen, Körperduschen, Augenduschen, Notduscheneinrichtungen, Labornotduschen)

Nach intensiver Beratung im AGS wurde der Entwurf der neuen TRGS 526 und damit der Regelteil der Laborrichtlinien BGR 120 endlich fertiggestellt. Die neuen BRG 120 Richtlinien konnten damit am 28.02.2008 verabschiedet werden (Download unter http://bgchemie.de/files/90/BGR120_20080228.pdf ), die Veröffentlichung steht in kurzer Zeit an.

Neben den vielen anderen Neuerungen wurde gerade der Abschnitt „Notduschen“ deutlich kundenfreundlicher. Die Durchführungsvorschriften und Planungshilfen schließen die Lücken, die die Reihe der Normen DIN EN 15154 Teil 1-4ff.

 „Sicherheitsnotduschen“ aus formalen Gründen offen lassen musste. Deren Anforderungen und Prüfungen wurden nun in die BGR 120 integriert und lösen die bisher angeführten DIN 12899ff. ab. Wirklich neu ist die Maßgabe, dass Körperduschen innerhalb von höchstens 5 s von jedem Ort des Labors zu erreichen sein sollten - Augenduschen von jedem einzelnen Arbeitsplatz aus, ebenfalls innerhalb von 5 s. Körperduschen sind dabei am Ausgang zu installieren, Augenduschen in deren Nähe oder am Ausgussbecken. Die genaue Lage und Anzahl der Notduscheneinrichtungen ist vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig und kann nicht mehr pauschal an Hand der Anzahl der Ausgänge oder Waschbecken bestimmt werden. Der Raum um beide Erste-Hilfe-Einrichtungen muss freigehalten werden und darf im Arbeitsalltag nicht blockiert sein. Bei Körperduschen empfehlen die Berufsgenossenschaften sogar, den Boden unter der Dusche evtl. Schwarz-Gelb zu schraffieren. Hier kann auch eine auffällige Farbe der Sicherheitseinrichtung hilfreich sein. Die Versorgung der Notduschen mit Trinkwasser ist, im Sinne dieser Regeln, auch nach Führung über einen Rohrtrenner zulässig. Dies mindert deutlich die Installationskosten und macht auch die Nachrüstung eines Labors mit Notduschen einfacher realisierbar.

Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit sind in diesem Zusammenhang im Labor nur dann zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht. Eine Temperierung des Wassers oberhalb Raumtemperatur verbietet sich wegen der Gefahr der Verkeimung (z.B. Legionella). Die bisherige Vorgabe der geforderten Volumenströme gilt wei-terhin (mindestens 30 Litern/min. bei Körperduschen und 6 Litern/min. je Austrittsöffnung bei Augenduschen). Sollte die Versorgungsleitung allerdings höhere Volumenströme zuführen können, ist dies sicherlich nur von Vorteil. Bei Körperduschen sind in der DIN EN 15154 1, 60 Liter/min empfohlen (wie übrigens in den meisten EU-Ländern im Regelwerk festgelegt – es stellt sich nur die Frage der Umsetzung, ohne nationale Durchführungsvorschrift).

Das Stellteil der jeweiligen Körper- und Augendusche muss selbstverständlich verwechslungssicher und leicht erreichbar angebracht sein. Die Absperrventile dürfen, einmal geöffnet, nicht mehr selbsttätig schließen ( Achtung! Hier gibt es Fernostfabrikate, die damit sogar werben !). Ketten zur Öffnung des Ventils von Körperduschen sind nach wie vor nicht zulässig. Die BGR 120 klärt auch, den in der Vergangenheit häufig falsch verstandenen Hinweis über die Gestaltung und Einsatzmöglichkeiten von beweglichen Augendu-schen: Diese sind als Alternative zu starren Systemen auch mit einem Sprühkopf zulässig und deren am Griff angebrachter Ventile dürfen sehr wohl selbsttätig schließen. Im laufenden Betrieb müssen die Notduscheneinrichtungen regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Das Strahlbild und der Volumenstrom von Körperduschen kann monatlich durch Inaugenscheinnahme überprüft werden. Wichtig ist, dass die Betätigungsventile leichtgänig und die Duschköpfe nicht verkalkt oder verstopft sind. Augenduschen bedürfen selbstverständlich einer häufigeren Spülung als einmal im Monat, dies ist jedoch wesentlich einfacher zu realisieren als bei Körperduschen.

Eine generelle Erläuterung zu Wartungs- und Reparaturarbeiten findet man im Abschnitt 4 der BGR 120.

Notduscheneinrichtungen sind Sicherheitseinrichtungen! Arbeiten an ihnen dürfen nur in Absprache mit dem Laborleiter erfolgen und entsprechende Kennzeichnungen angebracht werden, evtl. müssen sogar die Labortätigkeiten für die Dauer der Arbeiten unterbrochen werden.

Resümee: Die lange erwartete Aktualisierung der Laborrichtlinien ist wirklich gelungen und praxisnah. Auch wenn einige Passagen in der Anwendung nicht bequem sind und sein können, geben sie die positiven Erfahrungen der letzten Jahre mit trinkwassergespeisten Notduscheneinrichtungen klar und unmissverständlich wieder.

Weitere Informationen zu Notduscheneinrichtungen erhalten Sie unter www.notduschen.de oder www.erbs.de

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